Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.976
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 – L 8 AL 3185/19Zitiert von 5
- BSG, 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Feststellung des Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt - Vorrang der 4-jährigen Verjährungsfrist - Sonderregelung - Hemmung einer bereits laufenden Verjährungsfrist - weitere Verwaltungsakte zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs - Übergang in 30-jährige Verjährungsfrist - MahnschreibenZitiert von 35
- LSG Baden-Württemberg, 14.06.2021 – L 1 U 3714/20Zitiert von 4
- BVerwG, 11.07.2013 – 5 C 24/12Rücknahme einer Inobhutnahme; Kosten der InobhutnahmeZitiert von 33
- BSG, 07.09.2006 – B 4 RA 43/05 RZitiert von 19
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2024 – L 32 AS 405/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 23.04.2026 – B 2 U 105/25 B
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 1/25 RZitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2026 – L 16 KR 1/26
1.976 Entscheidungen zu § 50 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/50#abs-1 (1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/50#abs-2 (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/50#abs-2a (2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/50#abs-3 (3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/50#abs-4 (4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/50#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.